Allgemeine Geschäftsbedingungen

ALLGEMEINE LIEFERUNGS- UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
DER ORTHEG EINKAUFSGENOSSENSCHAFT FÜR ORTHOPÄDIE-TECHNIK EG, LAUPHEIM

 

GÜLTIG AB 15. Oktober 2022

1. GÜLTIGKEIT UNSERER LIEFERUNGS- UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

Für sämtliche Verkäufe gelten, falls keine abweichenden Sonderbedingungen ausdrücklich schriftlich vereinbart wurden, ausnahmslos unsere Lieferungs- und Zahlungsbedingungen. Jeder Kunde erkennt durch Erteilung eines Auftrags bzw. spätestens bei Annahme der Ware unsere Bedingungen als rechtlich bindend für das Vertragsverhältnis an. Sie gelten für die Dauer der geschäftlichen Verbindung, so dass es nicht in jedem einzelnen Fall der Übersendung der Bedingungen bedarf.

Die Unwirksamkeit einzelner dieser Bedingungen berührt die Gültigkeit der übrigen Bedingungen nicht. Das gleiche gilt, wenn einzelne Bedingungen nicht Vertragsbestandteil werden. Ältere, anders lautende Lieferungs- und Zahlungsbedingungen verlieren hiermit ihre Gültigkeit.

 

2. LIEFERUNGEN

erfolgen bei rechtzeitiger Bestellung innerhalb Deutschlands ab einem Auftragswert von 150.- € netto täglich frei Haus. Die Wahl des Versandweges steht uns frei. Wünscht der Auftraggeber beschleunigten Versand, z. B. per Express, Eilboten oder Post, so gehen die Mehrkosten zu seinen Lasten. Vorgenannte Bedingungen gelten für Lagerware der Genossenschaft. Bei Direktlieferungen des Herstellers bzw. Direkt-Aufträgen gelten dessen Lieferbedingungen.

Grundsätzlich erfolgt die Berechnung aller Produkte derjenigen Lieferanten, mit denen Abkommen mit der Genossenschaft bestehen, an die ORTHEG, gleichgültig, ob direkt vom Lieferanten oder über die Einkaufsgenossenschaft geliefert wird. Separate Konditionsverhandlungen mit innerhalb der Einkaufsgenossenschaft gelisteten Lieferanten sind Mitgliedern und Kunden der Einkaufsgenossenschaft untersagt.

Wenn wir aus Kulanz Fehlbestellungen im Einzelfall zurücknehmen, so trägt der Auftraggeber die entsprechenden Kosten für Hin- und Rücksendung.

 

3. VERPACKUNG

wird für die Lieferungen von Lagerware nicht berechnet.

 

4. LIEFERFRISTEN

gelten unter der Voraussetzung eines ungestörten Ablaufes, sind aber nicht verbindlich. Teillieferungen sind zulässig.

 

5. EIGENTUMSVORBEHALT

Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises als Vorbehaltsware unser Eigentum. Erst danach geht das Eigentum auf den Besteller über. Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsware mit der erforderlichen Sorgfalt und erkennbar als uns gehörend aufzubewahren. Der Besteller wird uns jederzeit zur Inspektion der Vorbehaltsware und/oder zur Ausübung unserer Eigentumsrechte freien Zugang zu seinen Betriebsgeländen und/oder -gebäuden gewähren.

Der Besteller darf uns gehörende Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang veräußern. Zu anderer Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung, Sicherungsübereignung oder Factoring ist der Besteller nicht berechtigt. Für den Fall der Veräußerung tritt der Besteller bereits im Voraus alle daraus entstehenden Zahlungsansprüche an uns ab; wir nehmen diese Abtretung hiermit an. Wird unser Eigentum an Ware vermischt, vermengt oder verbunden, erfolgt die Abtretung in Höhe des Wertanteils unserer Ware. Bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir berechtigt, auch ohne Ausübung des Rücktrittsrechts und ohne Nachfristsetzung auf Kosten des Bestellers die einstweilige Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen, die Rückgabe bis zur Zahlung des Kaufpreises zu verweigern und das Vorbehaltsgut zu verwerten. Eine Verwertung kann auch durch Übernahme durch uns zum Schätzwert erfolgen.

Wir ermächtigen den Besteller unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der abgetretenen Forderungen. Wir werden von der eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt.  Auf unser Verlangen hat der Besteller jederzeit unverzüglich die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen.

Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Besteller uns unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten. Dies gilt auch für Beeinträchtigungen sonstiger Art. Mit Zahlungseinstellung oder Beantragung oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlöschen die Rechte des Bestellers zur Weiterveräußerung, zur Verwendung der Vorbehaltsware und die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung.

 

Übersteigt der Wert unserer Sicherheiten unsere Ansprüche um mehr als 10%, so werden wir auf schriftliches Verlangen des Bestellers Sicherheitsgegenstände, soweit diese zur Sicherung unserer Forderungen nicht nur vorübergehend nicht mehr benötigt werden, nach unserer Wahl freigegeben. Das gilt auch für direkt vom Hersteller gelieferte, über uns fakturierte Waren.

 

6. RECHNUNG UND ZAHLUNG

Maßgebend sind jeweils die am Tage der Lieferung gültigen Preise. Entgeltminderungen ergeben sich aus unseren aktuellen Rahmen- und Konditionsvereinbarungen. Unsere Forderungen sind mit der Rechnungsstellung fällig und innerhalb von 30 Tagen netto zu begleichen. Sofern nichts anderes vereinbart ist und ein SEPA-Lastschriftmandat vorliegt, werden die Rechnungsbeträge innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsstellung Ihrem Konto abzüglich Skonto belastet. Die Vorabinformationsfrist beträgt 1 Tag. Bei einer Lastschriftrückgabe mangels Deckung oder wegen unberechtigten Widerspruchs oder bei einer Überschreitung der Zahlungsfrist sind wir berechtigt, Verzugszinsen und Kosten in Höhe der gesetzlichen Regelungen (§ 288 BGB) zu erheben. Wechsel werden nicht angenommen.

Eine Kreditierung bzw. Stundung des Kaufpreises erfolgt nur gegen Zinsberechnung und unter der Voraussetzung, dass der Kunde uns auf jederzeitiges Verlangen die zur Kreditbeurteilung erforderlichen Unterlagen unverzüglich einreicht, insbesondere seine Jahresabschlüsse, laufende betriebswirtschaftliche Auswertungen und weitere erforderliche Auskünfte und Unterlagen zur Bonitätsbeurteilung vorlegt, sowie übliche und ausreichende Kreditsicherheiten leistet. Die vom Kunden eingereichten Unterlagen bzw. erteilten Auskünfte werden von der ORTHEG vertraulich behandelt.

Abweichende Konditionen bedürfen der schriftlichen Genehmigung durch den Vorstand.  

Bei drohender Zahlungsunfähigkeit (vgl. bspw. § 18 Abs. 2 Insolvenzordnung) bzw. wenn berechtigte Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Kunden bestehen, sind wir berechtigt, weitere Lieferungen nur gegen Vorkasse auszuführen und alle offen stehenden – auch gestundeten – Rechnungsbeträge sowie sämtliche Ansprüche aus der Geschäftsverbindung sofort fällig zu stellen. Bei drohender Zahlungsunfähigkeit (vgl. bspw. §18 Abs. 2 Insolvenzordnung) bzw. wenn berechtigte Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Kunden bestehen, können wir zum Zeitpunkt unserer Leistung Stellung einer üblichen und ausreichenden Kreditsicherheit binnen angemessener Frist oder Leistung Zug um Zug verlangen; kommt der Kunde dem berechtigten Verlangen der ORTHEG eG nicht oder nicht rechtzeitig nach, so können wir vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen.  

 

 

7. MÄNGELGEWÄHRLEISTUNG

Alle mangelhaften Teile sind unentgeltlich nach unserer Wahl auszubessern oder neu zu liefern. Etwa ersetzte Teile werden unser Eigentum. Der Kunde jedoch ist berechtigt, bei einem zweimaligen Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung hinsichtlich der mangelhaften Sache Herabsetzung der Vergütung oder - nach seiner Wahl - Rückgängigmachung des Vertrags zu verlangen.

Voraussetzung für jegliche Gewährleistung ist, dass der Kunde die ihm nach § 377 HGB obliegende Pflicht zur unverzüglichen Untersuchung und Mängelrüge erfüllt. Wir sind von jeder Mängelgewährleistungsverpflichtung befreit, wenn der Kunde nicht bis zum Ablauf von 12 Monaten (bei Batterien von 6 Monaten) seit Lieferung der Ware wegen seines Anspruchs Klage erhoben hat oder wir unsere Verpflichtung anerkannt haben.

Die Mängelgewährleistungspflicht für Neuware beträgt ein Jahr, für Gebrauchtwaren wird die Gewährleistung ausgeschlossen. Durch Änderungs- oder Instandsetzungsarbeiten, die der Kunde oder ein Dritter ohne unsere vorherige schriftliche Genehmigung vornimmt, wird unsere Gewährleistungsverpflichtung aufgehoben.

Von einer Gewährleistung sind ferner alle solche Mängel ausgenommen, die zurückzuführen sind auf eine bestimmungsgemäße und natürliche Abnutzung sowie die Folgen übermäßiger Beanspruchung, nachlässiger und unrichtiger Behandlung oder gewaltsamer Beschädigung. Weitergehende Gewährleistungsansprüche werden ausdrücklich ausgeschlossen. 

 

 

8. HAFTUNG

Für Schäden - unmittelbare oder mittelbare Schäden - haften wir nur, wenn uns mindestens ein grob fahrlässiges Verhalten unterlaufen ist. Weitergehende Ansprüche auf Haftung – insbesondere: Mängelfolgeschäden, Schlechterfüllung, verspätete Erfüllung und Montagemängelfolgeschäden - sind sowohl hinsichtlich der Haftungshöhe als auch hinsichtlich des Haftungsgrundes ausgeschlossen, sofern keine zwingende gesetzliche Haftung besteht. Dies gilt auch für Ansprüche aus unerlaubter Handlung.  

 

 

9. ERFÜLLUNGSORT

und Gerichtsstand ist Biberach/Riß. Für das Vertragsverhältnis ist das Recht der Bundesrepublik Deutschland maßgebend.  

 

 

10. PRODUZENTENHAFTUNG

Wir weisen darauf hin, dass für Sonderanfertigungen die verschärften gesetzlichen Bestimmungen zur Produzentenhaftung beachtet werden müssen. Danach sind Abänderungen und konstruktive Eingriffe zwar möglich, allerdings bedürfen sie aus sicherheitstechnischen Gründen der ausdrücklichen vorherigen Freigabe durch den Hersteller.

 

 

Tel.: (+49) 7392 97 22-0

Fax: (+49) 7392  97 22-22 / -23

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